Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit eurer Anzahlung ersetzt ihr die Unterschrift auf einem herkömmlichen Vertrag und akzeptiert somit die nachfolgende AGB.

Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

(1) Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Fotografin ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

(2)Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.


Auftrag

(1) Die Auftraggeber sind darüber in Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Auftragnehmerin unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil der Auftragnehmerin bekannt und verzichten sohin ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des von der Auftragnehmerin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

(2) Die Auftragnehmerin kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Die Auftragnehmerin ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden.

(3) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind, wie vereinbart, voll zu vergüten.

(4) Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in deren alleiniger Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer oder freie Trauredner:innen sowie die Dekoration so platziert ist, dass keine Sichteinschränkung für die Auftragnehmerin gegeben ist.

(5) Sollte ein Videograf anwesend sein ist dies vorab der Auftragnehmerin mitzuteilen, um eine möglichst ideale Koordination gewährleisten zu können.

(6) Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber, eines vom Brautpaar vorbestimmten Ansprechpartners/partnerin bzw. eines gebuchten Hochzeitsplaners/-planerin, den Auftragnehmer über die nächsten wichtigen Schritten zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind bzw. auch die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Die Auftragnehmerin ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.



Vergütung & Zahlung

(1) Die Auftraggeber verpflichten sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten laut vereinbartem Paket inklusive allfälliger Reisekosten.

(2) Der Vertrag zwischen den beiden Parteien kommt durch eine vereinbarte Anzahlung zustande. Mit Eingang des Betrages gilt der vereinbarte Termin als verbindlich.

(2.1) Wird die Anzahlung nicht in der vereinbarten Höhe zur Zahlung gebracht, ist die Auftragnehmerin weder zur Durchführung des Auftrages noch zur Rückzahlung allfällig geleisteter Teilbeträge in geringerer Höhe verpflichtet, aber berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen.

(3) Unmittelbar nach dem Hochzeitstag erhalten die Auftraggeber die Honorarnote mit dem Restbetrag. Die Bereitstellung der Fotos erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(4) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Mehraufwand für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(5) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, Mitwirkungsleistungen nicht nach oder entstehen für den Fotografen bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist der Fotograf dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.



Nutzungs- und Urheberrechte

(1) Der Fotografin stehen die Urheberrechte an den von ihr angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu.

(2) Soweit nicht anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den von der Fotografin angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Privatnutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. Eine Weitergabe an Dritte (ausgenommen Hochzeitsgäste, Familie und Freunde) ist nicht gestattet und von einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abhängig.

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstigen Manipulationen.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Leistung.

(5) Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken durch die Auftraggeber ist mindestens einmalig ein Verweis auf die Urheberschaft der Fotografin (www.sabrinasaltori.format.com) zu platzieren.

(6) Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte vom Fotografen übertragen worden sind. Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(1) Der Fotografin stehen die Urheberrechte an den von ihr angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu.

(2) Soweit nicht anderes vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den von der Fotografin angefertigten Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Privatnutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken. Eine Weitergabe an Dritte (ausgenommen Hochzeitsgäste, Familie und Freunde) ist nicht gestattet und von einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abhängig.

(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings, Montagen oder sonstigen Manipulationen.

(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Leistung.

(5) Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken durch die Auftraggeber ist mindestens einmalig ein Verweis auf die Urheberschaft der Fotografin (www.sabrinasaltori.format.com) zu platzieren.

(6) Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte vom Fotografen übertragen worden sind. Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.(7) Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.


Abnahme, Lieferung, Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer wird die Bilder sorgfältig auswählen, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden.

(2) Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Brautpaar am Ende zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Auftragnehmer liefert die fertig bearbeiteten Hochzeitsbildern in hochauflösendem JPG-Format innerhalb von 4-6 Wochen nach der Hochzeit.

(4) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im Eigentum des Auftraggebers.

(5) Die Leistungen des Fotografen gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn die Auftraggeber die erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzen, ohne den Fotografen auf etwaige Mängel hinzuweisen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den von ihr erstellten Lichtbildern und Lichtbildwerken auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass den Auftraggebern hierfür ein Entgeltanspruch zusteht. 



Vertragsschluss, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn die Auftraggeber der Fotografin die vereinbarte Anzahlung überwiesen haben.

Ist dies nicht der Fall, ist die Auftragnehmerin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. 

(2) Erfolgt eine Absage/Kündigung des Auftrages durch die Auftraggeber, aufgrund nicht vom Fotografen zu vertretender Gründe, so bleiben die Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes in nachstehendem Umfang verpflichtet:

(2.1) Bei Vertragsabschluss, sind die Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Anzahlung verpflichtet; diese wird von der Auftragnehmerin einbehalten. Weitere Vergütungen für bereits getätigte Inklusivleistungen werden nicht fällig.

(2.2) Erfolgt die Kündigung weniger als sechs Monate vor Beginn der Hochzeit, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang, laut vereinbartem Paket, zu.

(2.3) Eine Verschiebung auf einen neuen Termin, kann nur unter Einhaltung der jährlichen Preisanpassung geschehen.

In diesem Fall ist für die Berechnung der Kündigungsfrist, immer der 1. Termin ausschlaggebend.



Anfahrt und Verpflegung

(1) Anfahrt innerhalb von Linz ohne Aufpreis. Außerhalb von Linz werden pro gefahrenem Kilometer € 0,42 oder das Zugticket in Rechnung gestellt.

(2) Während der fotografischen Begleitung, sind der anwesenden Fotografin, Getränke und ab 5 Std. Begleitzeit auch Speisen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Hochzeiten ab einer Anreisezeit von über 2 Stunden (und einer Begleitzeit ab 4h), ist dem Auftragnehmer ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.



Haftung

Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, hoheitliche Maßnahmen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, befreien die Fotografin für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist die Fotografin nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftragnehmer wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich informieren, eine bereits gezahlte Terminreservierungsgebühr unmittelbar erstatten und sich dringend um einen Ersatzfotografen bemühen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.


Rechte am eigenen Bild, Einräumung Veröffentlichkeitsrechte

(1) Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die bei der Hochzeit entstandenen Aufnahmen durch sie als Fotografin, insbesondere zu Referenzzwecken, zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt veröffentlichen, vervielfältigen und sowohl in Print- als auch in digitalen Medien verwenden darf.

Für die Auftragnehmerin ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten zu veröffentlichen, um andere Brautpaare von der Qualität ihrer Arbeit überzeugen zu können. Die Auftragnehmerin darf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für die Fotografin dient.

(2) Der Auftraggeber ist als Veranstalter, lt. DSGVO dazu verpflichtet, sämtliche Hochzeitsgäste, sowie Pfarrer o. Ä., Standesbeamt:innen, Hochzeitsplaner:innen, Musiker:innen und alle jene, sich auf der Hochzeitslocation befindlichen/tätigen Personen über die Anwesenheit und Ausübung der fotografischen Begleitung, zu informieren. Sollte eine der oben genannten Personen nicht fotografiert werden wollen und nicht mit der Verwertung der Aufnahmen einverstanden sein, ist dies der anwesenden Fotografin unaufgefordert mitzuteilen.


Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. 

Rechtlicher Hinweis:

Sabrina Eder hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass die Angaben und Informationen in dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung richtig und vollständig sind. Unbeabsichtigte oder zufällige Fehler vorbehalten!


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